
Bitte bringen Sie Ihr Rechnungswesen auf
Vordermann, sonst gilt: »Hätten Sie als Lieferant gerne die 'gelbe' oder
lieber gleich die 'rote' Karte?« Schließlich ist es Ihr Geld!

Und: Jede
korrigierte Rechnung kostet Sie 0,55 EUR Porto, weil der Empfänger ja nur
an Hand der Rechnung (im Original) korrekt buchen kann!
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Fakturieren,
aber richtig
Es spricht sich langsam herum, daß es seit dem
1. Januar 2004 (endlich) eine für alle verbindliche, gesetzliche Regelung
darüber gibt, wie Rechnungen aussehen müssen. Lesen Sie nachstehend die
wichtigsten Punkte aus einem Telefax der Mainzer Steuerberater
Engel-Schattel vom 22.12.2003:
Vorbemerkung: Die
Nichtbeachtung der folgenden Regeln führt dazu, daß der
Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht gelten machen kann.
Sie müssen also damit rechnen, daß unvollständige
Rechnungen beanstandet und Ihnen zur Berichtigung zurückgeschickt werden.
Formerfordernisse
Die Vorschriften hinsichtlich der Formerfordernisse bei der
Ausstellung von Rechnungen, auch bei den sogen. Kleinbetragsrechnungen bis
zu 100,- EUR, wurden ausgeweitet und führen bei Nichtbeachtung zur Versagung
des Vorsteuerabzuges.
Steuernummer /
USt.-ID
Auf jeder Ausgangsrechnung muß nun entweder die Steuernummer,
unter der beim Finanzamt die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben
werden oder aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vermerkt
sein.
Rechnungs-Nummern
Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2004 ausgestellt werden, müssen fortlaufend
und lückenlos numeriert sein, und zwar vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember eines jeden Jahres.
Wichtig: Diese
Rechnungs-Nummer darf auch in den Folgejahren nicht wieder verwendet
werden
Projektnummern z. B. mit Unternummern, stellen keine Durchnumerierung
dar. Wenn eine Umstellung der EDV nicht mehr möglich ist, kann nur
empfohlen werden, die Rechnungen (und die beim Aussteller verbleibenden
Kopien) mit einem Paginierstempel manuell durchzunumerieren.
Achtung: Sie haben ein Doppel jeder
nach dem 31.12.2003 ausgestellten Rechnungen - und zudem
jede erhaltene Rechnung - zehn Jahre lang aufzubewahren und lesbar zu
halten.
Schlußbemerkung
Beachten Sie
bitte auch, daß diese Änderungen von Ihnen nicht nur bei der Ausstellung
von Rechnungen beachtet werden müssen, sondern Sie auch als Kunde
betreffen, da das Fehlen der entsprechenden Angaben auf den
Eingangsrechnungen zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Ihnen selbst
führt.
Notiz vom 27.
Januar
2004
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