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![]() Dumjahn-Rechnung (als Muster-Angebot ![]() Grün markiert sind dabei die seit dem 1. Juli 2002 zwingend vorgeschriebenen »Pflichtangaben« ... Die Rechnung können Sie in Originalgröße
Um die Rechnung
im Originallayout »lesen« zu können, benötigen
Sie den kostenlosen Alle Rechnungen werden bei uns imer im Format »PDF durchsuchbar« erstellt bzw. archiviert - das ist eine praktische Sache.
Der Tipp und ... ...den Rest erledigt die Textverarbeitung: Sie steuert das Logo, die Rechnungsanschrift und (auf Abfrage) die Bestelldaten bei, auch die fortlaufende Nr. und das Datum der Rechnung - natürlich »automatisch«. Und die Titeldaten? Die werden schon bei der Katalogbearbeitung auf Plausibilität und Länge »geprüft« und in eine Textdatei »exportiert« und dort so formatiert, daß die fertigen Zeilen samt Dumjahn-Nr. (= Bestell-Nr.) verfügbar sind. Den Rest besorgen ein paar Makros:
Addieren, ... die Erfahrung: Rationalisierung? Ja, für uns ergaben sich daraus erhebliche (Zeit-) Vorteile bei der täglichen Büroarbeit!
Und: Jede korrigierte Rechnung kostet Sie 0,55 EUR Porto, weil der Empfänger ja nur an Hand der Rechnung (im Original) korrekt buchen kann! |
»Dumjahn's
online-Tagebuch der Eisenbahnliteratur« special© In loser Folge wird hier über »Vorkommnisse rund ums Eisenbahnbuch« berichtet. Zum Beispiel aus »gegebener Veranlassung« über den Vorsteuerabzug aus
Rechnungen Da trifft es sich gut, daß im Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2645) die Bestimmungen der europäischen Rechnungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die daraus resultierenden gesetzlichen Änderungen zur Erweiterung der obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2004 ausgestellt werden, müssen neben den
bisher erforderlichen Angaben weitere Merkmale aufweisen, wie z. B. eine
fortlaufende Rechnungsnummer und die Steuernummer des Unternehmens bzw.
die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer- Fehlt eine der erforderlichen Angaben, dann kann aus der Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Eine Rechnung muß in Zukunft folgende Angaben enthalten:
Quelle: BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2003, Az.: IV B 7 - S 7300 - 75/03 und www.steuer-office.de
Über solche Selbstverständlichkeiten redet keiner gerne, doch ist es wohl nötig, denn Texte wie »im Rechnungsbetrag sind 7 % Mehrwertsteuer enthalten«, die waren schon immer falsch bzw. unzureichend. Es genügt jetzt auch nicht mehr, die MwSt. ausgerechnet dahinter zu schreiben ... Unser Steuerberater hat uns das so aufgeschrieben: Änderungen des Umsatzsteuerrechts Seit dem 1. Januar 2004 ist in Rechnungen zwingend die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Zuätzlich sind in Rechnungen das Ausstellungsdatum, eine einmalig zu vergebende Rechnungsnummer und der anzuwendende Umsatzsteuersatz anzugeben. Nur wenn die Rechnungsangaben vollständig sind, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Ist eine Rechnung unvollständig, wird zwar ihre Korrektur gestattet. Der Vorsteuerabzug kann dann aber erst mit Zugang der berichtigten Rechnung beansprucht werden. Beachten Sie bitte auch, daß diese Änderungen von Ihnen nicht nur bei der Ausstellung von Rechnungen beachtet werden müssen, sondern Sie auch als Kunde betreffen, da das Fehlen der entsprechenden Angaben auf den Eingangsrechnungen zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Ihnen selbst führt. Aus Schreiben der Steuerberater Engel-Schattel, Mainz, vom 22. Dezember 2003 und vom 3. Februar 2004. Weiterhin gilt für den Vorsteuerabzug dies: Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Nettoentgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH mit Urteil - V R 55/99 - vom 27. Juli 2000 entschieden. Bisher genügte es nach Abschnitt 202 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien für den Vorsteuerabzug, wenn in einer Rechnung der Bruttobetrag und zusätzlich der Steuerbetrag angegeben wurde, etwa mit der Formulierung "Im Rechnungsbetrag sind 43,50 DM Umsatzsteuer enthalten". Dies ist in Zukunft nicht mehr ausreichend. Es muß deshalb darauf geachtet werden, daß die Rechnung den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag enthält, damit der Rechnungsempfänger keine Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug hat. Aus einem Schreiben der Steuerberater Engel-Schattel, Mainz, ohne Datum (2001). |
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